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Gliederung
Gliederung
Gerichtsverfassungsgesetz
Erster Titel — Gerichtsbarkeit
(§§
1
-
21
)
§ 1
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
Vorherige
1
§§ 2 bis 9