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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 1 — Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)

§ 9 Überbewertung der Sacheinlagen

(1)Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

(2)Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.


Referenzierte Normen:
56
§ 8
9
§ 9a