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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 3 — Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)

§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.


Referenzierte Normen:
132
§ 51a
51b
§ 52