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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 3 — Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)

§ 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht

(1)Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2)Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3)Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

§ 51
51a
§ 51b