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  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 2 — Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)

§ 24 Aufbringung von Fehlbeträgen

Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.


Referenzierte Normen:
25
§ 23
24
§ 25