§

  1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  2. Abschnitt 2 — Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)

§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.


Referenzierte Normen:
2528
§ 22
23
§ 24