§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
(1)Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.
1.in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3.in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2)Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3)In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.