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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 7 — Wertvorschriften (§§ 39 - 65)
  3. Unterabschnitt 2 — Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60)

§ 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Ist diese höher als der Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.

§ 58
59
§ 59a