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  1. Gerichtskostengesetz
  2. Abschnitt 7 — Wertvorschriften (§§ 39 - 65)
  3. Unterabschnitt 2 — Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60)

§ 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

(1)In Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 300 000 Euro nicht übersteigen.

(2)Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3)Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

§ 47
48
§ 49