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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. V. — Der Bundespräsident (§§ 54 - 61)

Art. 57

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Art. 56
57
Art. 58