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  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  2. V. — Der Bundespräsident (§§ 54 - 61)

Art. 56

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Referenzierte Normen:
64
Art. 55
56
Art. 57