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Gliederung
Gliederung
Gewerbeordnung
Titel II — Stehendes Gewerbe
(§§
14
-
53-54
)
II. — Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
(§§
16-28
-
40
)
B. — Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
(§§
29
-
40
)
§ 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
§ 33g
33h
§ 33i