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  1. Gewerbeordnung
  2. Titel II — Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 53-54)
  3. II. — Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16-28 - 40)
  4. B. — Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40)

§ 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß

§ 33f
33g
§ 33h