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  1. Gewerbeordnung
  2. Titel VII — Arbeitnehmer (§§ 105 - 139k,139m)
  3. I. — Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (§§ 105 - 112-132a)

§ 111 Pflichtfortbildungen

(1)Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2)Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.

§ 110
111
§§ 112 bis 132a