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  1. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  2. Abschnitt 2 — Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23)

§ 17 Juristische Person; Formkaufmann

(1)Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2)Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

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