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  1. Grundbuchordnung
  2. Neunter Abschnitt — Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 142 - 151)

§ 151

Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung.

§ 150
151