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  1. Grundbuchordnung
  2. Neunter Abschnitt — Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 142 - 151)

§ 147

Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.

§ 146
147
§ 148