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  1. Grundbuchordnung
  2. Neunter Abschnitt — Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 142 - 151)

§ 145

Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.

§ 144
145
§ 146