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  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 40 - 134)
  3. Abschnitt III — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a)

§ 64

(1)Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2)Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 63
64
§ 65