paragraphen.online

  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 40 - 134)
  3. Abschnitt I — Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 - 50)

§ 42

Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.

§ 41
42
§ 43