paragraphen.online

  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Erster Teil — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39)
  3. Abschnitt III — Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30)

§ 24

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.

§ 23
24
§ 25