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  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Erster Teil — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39)
  3. Abschnitt III — Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30)

§ 22

Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.

§ 21
22
§ 23