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  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Erster Teil — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39)
  3. Abschnitt III — Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30)

§ 20

(1)Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

(2)In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

§ 19
20
§ 21