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  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Dritter Teil — Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154)
  3. Abschnitt I — Kosten (§§ 135 - 149)

§ 145

Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

§ 144
145
§§ 146 bis 148