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  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Dritter Teil — Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154)
  3. Abschnitt I — Kosten (§§ 135 - 149)

§ 144

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.

§ 143
144
§ 145