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Gliederung
Gliederung
Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil — Verfahren
(§§
40
-
134
)
Abschnitt V — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
(§§
115
-
134
)
Unterabschnitt 2 — Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
(§§
128
-
133a
)
§ 132
Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.
§ 131
132
§ 133