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  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 40 - 134)
  3. Abschnitt V — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134)
  4. Unterabschnitt 2 — Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 - 133a)

§ 130

(1)Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.

(2)Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.

§ 129
130
§ 131