paragraphen.online

  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Erster Teil — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39)
  3. Abschnitt I — Gerichte (§§ 1 - 13)

§ 12

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

§ 11
12
§ 13