paragraphen.online
Suchen...
Anzeigewechsel
Anmelden
Gliederung
Gliederung
Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil — Verfahren
(§§
40
-
134
)
Abschnitt V — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
(§§
115
-
134
)
Unterabschnitt 1 — Revision
(§§
115
-
127
)
§ 119
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
§ 118
119
§ 120