paragraphen.online

  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 40 - 134)
  3. Abschnitt V — Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134)
  4. Unterabschnitt 1 — Revision (§§ 115 - 127)

§ 119

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

§ 118
119
§ 120