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  1. Finanzgerichtsordnung
  2. Erster Teil — Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39)
  3. Abschnitt I — Gerichte (§§ 1 - 13)

§ 10

(1)Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2)Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3)Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

§§ 7 bis 9
10
§ 11