§ 99 Kindschaftssachen
(1)Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
1.Deutscher ist oder
2.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2)Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.
(3)Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(4)Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.