§ 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
(1)Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2)Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist.