§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
(1)Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2)Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.