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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 4 — Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362)
  4. Unterabschnitt 4 — Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung (§§ 352 - 355)

§ 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein

(1)Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

(2)Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.


Referenzierte Normen:
354
§ 352b
352c
§ 352d