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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 3 — Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311)

§ 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde

(1)Endet die Betreuung durch Tod des Betroffenen, so hat das Gericht dies der Betreuungsbehörde mitzuteilen.

(2)Sie ist nachzuholen, sobald die Gründe nach Satz 3 entfallen sind.

§ 309
309a
§ 310