§ 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
(1)zu.
1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2)zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
1.dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.einer Person seines Vertrauens
(3)Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4)Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.