§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
(1)Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
(2)Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1816 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.