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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 3 — Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311)

§ 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1)Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(2)Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.

(3)Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.

§ 297
298
§ 299