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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 3 — Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311)

§ 274 Beteiligte

(1)Zu beteiligen sind

(2)Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3)Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über hinzuzuziehen.

(4)Beteiligt werden können

§ 273
274
§ 275