§ 274 Beteiligte
(1)Zu beteiligen sind
(2)Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3)Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über hinzuzuziehen.
(4)Beteiligt werden können