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Gliederung
Gliederung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 — Verfahren in Familiensachen
(§§
111
-
270
)
Abschnitt 9 — Verfahren in Unterhaltssachen
(§§
231
-
260
)
Unterabschnitt 1 — Besondere Verfahrensvorschriften
(§§
231
-
245
)
§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 241
242
§ 243