§ 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
(1)Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.
(2)§ 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.