§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
(1)Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
(2)Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(3)Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.