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Gliederung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 — Verfahren in Familiensachen
(§§
111
-
270
)
Abschnitt 6 — Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
(§§
200
-
209
)
§ 201 Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
§ 200
201
§ 202