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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 5 — Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199)

§ 188 Beteiligte

(1)Zu beteiligen sind

(2)Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.

§ 187
188
§ 189