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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 5 — Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199)

§ 186 Adoptionssachen

betreffen.

1.die Annahme als Kind,

2.die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,

3.die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder

4.die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 185
186
§ 187