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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 4 — Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185)

§ 176 Anhörung des Jugendamts

(1)Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist.

(2)Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

§ 175
176
§ 177