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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 4 — Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185)

§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung

(1)Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.

(2)Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.

§ 174
175
§ 176