§ 158c Vergütung; Kosten
(1)Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro.
(2)Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab.
(3)§ 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4)Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.