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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 2 — Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168g)

§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

(1)Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.

1.Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, und

2.in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken.

(2)Sie ergeht durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.

(3)Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

§ 158a
158b
§ 158c