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  1. Gesetz über das Fahrlehrerwesen
  2. Abschnitt 7 — Registrierung (§§ 57 - 67)

§ 61 Übermittlung der Daten aus den Registern

Die in den Registern nach § 59 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 58 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

§ 60
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§ 62